Grundlagen in der STVZO
§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
Abs 3:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)
einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Vorschriften zu § 42 StVZO
Richtlinien für die Bestimmung des Leergewichts und der Nutzlast
(1)
Bei den in § 42 Abs. 3 StVZO genannten Ausrüstungsteilen wird unterschieden zwischen Ausrüstungsteilen im engeren Sinne und Ausstattungsteilen. Ausrüstungsteile im engeren Sinne sind Teile, die dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel dienen (fahrzeugtechnisches Zubehör). Ausstattungsteile sind Teile, die nicht dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, sondern in Verbindung mit dem Fahrzeug einem anderen Zweck dienen.
(2)
Alle fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile gehören zum Fahrgestell oder zum Aufbau und sind bei der Feststellung des Leergewichtes mitzuwiegen. Die eingebauten Kraftstoffbehälter müssen bei der Ermittlung des Leergewichts gefüllt sein. Bei Kraftfahrzeugen, die für mehrere Antriebsarten eingerichtet sind (z.B. Antrieb durch Flüssiggas und Antrieb durch Vergaserkraftstoff), müssen beide Behälter gefüllt sein. Mitzuwiegen sind in jedem Fall bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen die gefüllten Akkumulatorenbatterien, bei den mit Speichergas angetriebenen Fahrzeugen die gefüllten Speichergasflaschen.
(3)
Die nicht fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile sind bei der Ermittlung des Leergewichts mitzuwiegen. In Betracht kommen:
1.
Ausrüstungsteile:
1.1.
gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstungsteile, z.B. die in der StVZO für bestimmte Fahrzeuge vorgeschriebenen Sicherungsleuchten oder rückstrahlenden Einrichtungen, Unterlegkeile, auch Feuerlöscher und Handlampen für Kraftomnibusse,
1.2.
fahrzeugtechnisches Zubehör, das bei Fahrzeugen der betreffenden Art üblicherweise mitgeführt wird, z.B. Werkzeug, Ersatzrad, Wagenheber,
1.3.
sonstiges fahrzeugtechnisches Zubehör, soweit es bei der Feststellung des Leergewichts auf dem Fahrzeug vorhanden ist, z.B. Ersatzteile, Aufsteckwände, Aufsetztanks, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane.
2.
Ausstattungsteile:
2.1.
Ausstattungsteile, deren Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. Verbandkästen in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern,
2.2.
Ausstattungsteile, die bei Fahrzeugen der betreffenden Art üblicherweise mitgeführt werden, z.B. die Inneneinrichtung von Wohnwagen, Werkzeuge und Ersatzteile in Werkstattwagen, Kabel für Rundfunkaufnahmewagen, Schläuche für Tankwagen; bei Feuerwehrfahrzeugen sind die für die Brandbekämpfung und Hilfsleistung bestimmten beweglichen Gegenstände nicht zu berücksichtigen,
2.3.
sonstige Ausstattungsteile, soweit sie bei der Feststellung des Leergewichts auf dem Fahrzeug vorhanden sind.
(4)
Bei anderen Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen sind dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Gewicht 75 kg als Fahrergewicht zuzurechnen. Das Gewicht von Beifahrern wird nicht berücksichtigt.
Vorschriften zu § 42 StVZO
Leergewicht von Wohnanhängern
Erlass vom 23. Juni 1964 (VkBl. S. 320)
- StV 7 - 8024 BW/64 -
Mir ist mitgeteilt worden, dass das zulässige Gesamtgewicht zahlreicher Wohnanhänger zum Teil erheblich überschritten wird, weil von einem zu niedrigen Leergewicht ausgegangen wird. Vielfach bleibt das Gewicht der nicht fest eingebauten Ausrüstung (Polster, Tische, Stühle - auch Liegestühle -, Kocher, einschl. Gasflaschen, Lampen, Läufer u. dgl.) ganz oder zum Teil unberücksichtigt. Mitgeführt werden außerdem Koch- und Essgeschirr, Wascheinrichtungen, Wasserbehälter - auch mit Inhalt -, Stützen für den am Zielplatz abzustellenden Wohnanhänger, Treppe und in manchen Fällen zusätzlich Kühlschrank und Abort. Diese - nicht vollständige - Aufzählung zeigt, dass die Gefahr der Überschreitung der Nutzlast und des zulässigen Gesamtgewichts bei Wohnanhängern besonders groß ist.
Unter diesen Umständen ist es zweckmäßig, bei Wohnanhängern auf die Festlegung des Leergewichts zu verzichten. Gelegentlich anderer Änderungen der StVZO soll deshalb in Anmerkungen zu den Mustern 3, 3a und 5 bestimmt werden, dass die Spalten "Leergewicht des Fahrzeugs" und "Leergewicht" bei Wohnanhängern nicht auszufüllen sind.Ich habe keine Bedenken, wenn bereits jetzt entsprechend verfahren wird auch hinsichtlich der Eintragungen im Anhängerbrief.
Stand: Juni 1964
diese Richtlinien gelten heute immer noch, und sind nicht außer Kraft gesetzt worden.
Alle Unklarheiten beseitigt?