Nachweis Leergewicht Rapido Export 1980




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Nachweis Leergewicht Rapido Export 1980

Beitragvon Föni Hachenburg » Mi 16. Mär 2022, 14:44

Hallo Zusammen,
ich bin seit vergangenem Samstag stolzer Besitzer eines Rapido Export Baujahr 1980. Der Wohnwagen ist 1. Hand und wurde mir von dem mittlerweile 81-jährigem Vorbesitzer verkauft. Insoweit habe ich auch alle notwendigen Papiere, also den Brief und auch den Fahrzeugschein. Heute bei dem Versuch den Anhänger anzumelden hat dies trotzdem nicht geklappt. Man hat mir gesagt, dass zwingend die Leergewichtsangabe beizubringen wäre. Diese lässt sich aus dem alten Brief leider nicht ersehen.

Ich müsste jetzt zum TÜV fahren (für sich schon ein Problem ohne einen angemeldeten Hänger) um ihn dort wiegen zu lassen. Man hätte keine Daten mehr zu diesem Fahrzeug in den Datenbanken.

Kann mir gegebenenfalls jemand helfen und mir irgend eine aussagekräftige Dokumentation, die auch von der Zulassungsstelle akzeptiert werden würde, zukommen lassen. Natürlich würde ich die Kosten übernehmen.

Vielen Dank bereits jetzt für eure Mithilfe.

Viele liebe Grüße
Föni
:ax
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von Anzeige » Mi 16. Mär 2022, 14:44

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Re: Nachweis Leergewicht Rapido Export 1980

Beitragvon Udo H. » Mo 21. Mär 2022, 01:45

Hallöle;

Das mit dem erforderlichen Leergewicht ist eine unnötige Provokation, ich spreche da aus eigener Erfahrung. Die TÜV-Organisationen haben in ihren elektr. Datensätzen alles was sie für deinen "Export" brauchen. Kopf hoch und nicht aufgeben.

Ich war bei dem TÜV Nord und die hatten die Daten -- !! (Der TÜV Rheinland konnte (wollte) mir nicht helfen.)

supiii

Viele Grüße Udo H. nnb b n
Kontakte schaden nur dem, der keine hat!
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Re: Nachweis Leergewicht Rapido Export 1980

Beitragvon WOMO III » Di 22. Mär 2022, 08:06

Moin Föni,
ein HALLO hier im Forum.
Sehe ich wie Udo.
Meinem TÜV Mensch interessiert das Leergewicht nicht!!!
Ich würde auf dem Weg zur Zulassungsstelle dann z.B.
beim Schrotthändler oder einer anderen Wiegestelle
vorbeifahren und ihn wiegen lassen.
Beleg nicht vergessen.....
Ja man würde ohne Zulassung dort hinfahren,
aber der restliche Weg zur Zulassungsstelle ist dann wieder
ohne Kennzeichen erlaubt ;-)

Gruß aus LEV
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Re: Nachweis Leergewicht Rapido Export 1980

Beitragvon jonnyrg » Di 22. Mär 2022, 10:46

Grundlagen in der STVZO

§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
Abs 3:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Vorschriften zu § 42 StVZO
Richtlinien für die Bestimmung des Leergewichts und der Nutzlast

(1)
Bei den in § 42 Abs. 3 StVZO genannten Ausrüstungsteilen wird unterschieden zwischen Ausrüstungsteilen im engeren Sinne und Ausstattungsteilen. Ausrüstungsteile im engeren Sinne sind Teile, die dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel dienen (fahrzeugtechnisches Zubehör). Ausstattungsteile sind Teile, die nicht dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, sondern in Verbindung mit dem Fahrzeug einem anderen Zweck dienen.

(2)
Alle fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile gehören zum Fahrgestell oder zum Aufbau und sind bei der Feststellung des Leergewichtes mitzuwiegen. Die eingebauten Kraftstoffbehälter müssen bei der Ermittlung des Leergewichts gefüllt sein. Bei Kraftfahrzeugen, die für mehrere Antriebsarten eingerichtet sind (z.B. Antrieb durch Flüssiggas und Antrieb durch Vergaserkraftstoff), müssen beide Behälter gefüllt sein. Mitzuwiegen sind in jedem Fall bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen die gefüllten Akkumulatorenbatterien, bei den mit Speichergas angetriebenen Fahrzeugen die gefüllten Speichergasflaschen.

(3)
Die nicht fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile sind bei der Ermittlung des Leergewichts mitzuwiegen. In Betracht kommen:

1.
Ausrüstungsteile:

1.1.
gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstungsteile, z.B. die in der StVZO für bestimmte Fahrzeuge vorgeschriebenen Sicherungsleuchten oder rückstrahlenden Einrichtungen, Unterlegkeile, auch Feuerlöscher und Handlampen für Kraftomnibusse,

1.2.
fahrzeugtechnisches Zubehör, das bei Fahrzeugen der betreffenden Art üblicherweise mitgeführt wird, z.B. Werkzeug, Ersatzrad, Wagenheber,

1.3.
sonstiges fahrzeugtechnisches Zubehör, soweit es bei der Feststellung des Leergewichts auf dem Fahrzeug vorhanden ist, z.B. Ersatzteile, Aufsteckwände, Aufsetztanks, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane.

2.
Ausstattungsteile:

2.1.
Ausstattungsteile, deren Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. Verbandkästen in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern,

2.2.

Ausstattungsteile, die bei Fahrzeugen der betreffenden Art üblicherweise mitgeführt werden, z.B. die Inneneinrichtung von Wohnwagen, Werkzeuge und Ersatzteile in Werkstattwagen, Kabel für Rundfunkaufnahmewagen, Schläuche für Tankwagen; bei Feuerwehrfahrzeugen sind die für die Brandbekämpfung und Hilfsleistung bestimmten beweglichen Gegenstände nicht zu berücksichtigen,

2.3.
sonstige Ausstattungsteile, soweit sie bei der Feststellung des Leergewichts auf dem Fahrzeug vorhanden sind.

(4)
Bei anderen Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen sind dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Gewicht 75 kg als Fahrergewicht zuzurechnen. Das Gewicht von Beifahrern wird nicht berücksichtigt.


Vorschriften zu § 42 StVZO
Leergewicht von Wohnanhängern

Erlass vom 23. Juni 1964 (VkBl. S. 320)
- StV 7 - 8024 BW/64 -


Mir ist mitgeteilt worden, dass das zulässige Gesamtgewicht zahlreicher Wohnanhänger zum Teil erheblich überschritten wird, weil von einem zu niedrigen Leergewicht ausgegangen wird. Vielfach bleibt das Gewicht der nicht fest eingebauten Ausrüstung (Polster, Tische, Stühle - auch Liegestühle -, Kocher, einschl. Gasflaschen, Lampen, Läufer u. dgl.) ganz oder zum Teil unberücksichtigt. Mitgeführt werden außerdem Koch- und Essgeschirr, Wascheinrichtungen, Wasserbehälter - auch mit Inhalt -, Stützen für den am Zielplatz abzustellenden Wohnanhänger, Treppe und in manchen Fällen zusätzlich Kühlschrank und Abort. Diese - nicht vollständige - Aufzählung zeigt, dass die Gefahr der Überschreitung der Nutzlast und des zulässigen Gesamtgewichts bei Wohnanhängern besonders groß ist.

Unter diesen Umständen ist es zweckmäßig, bei Wohnanhängern auf die Festlegung des Leergewichts zu verzichten. Gelegentlich anderer Änderungen der StVZO soll deshalb in Anmerkungen zu den Mustern 3, 3a und 5 bestimmt werden, dass die Spalten "Leergewicht des Fahrzeugs" und "Leergewicht" bei Wohnanhängern nicht auszufüllen sind.

Ich habe keine Bedenken, wenn bereits jetzt entsprechend verfahren wird auch hinsichtlich der Eintragungen im Anhängerbrief.

Stand: Juni 1964


diese Richtlinien gelten heute immer noch, und sind nicht außer Kraft gesetzt worden.

Alle Unklarheiten beseitigt? hmmmhhh :ax
jonnyrg
 
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Re: Nachweis Leergewicht Rapido Export 1980

Beitragvon Föni Hachenburg » Di 22. Mär 2022, 11:45

jonnyrg hat geschrieben:Grundlagen in der STVZO

§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
Abs 3:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Vorschriften zu § 42 StVZO
Richtlinien für die Bestimmung des Leergewichts und der Nutzlast

(1)
Bei den in § 42 Abs. 3 StVZO genannten Ausrüstungsteilen wird unterschieden zwischen Ausrüstungsteilen im engeren Sinne und Ausstattungsteilen. Ausrüstungsteile im engeren Sinne sind Teile, die dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel dienen (fahrzeugtechnisches Zubehör). Ausstattungsteile sind Teile, die nicht dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, sondern in Verbindung mit dem Fahrzeug einem anderen Zweck dienen.

(2)
Alle fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile gehören zum Fahrgestell oder zum Aufbau und sind bei der Feststellung des Leergewichtes mitzuwiegen. Die eingebauten Kraftstoffbehälter müssen bei der Ermittlung des Leergewichts gefüllt sein. Bei Kraftfahrzeugen, die für mehrere Antriebsarten eingerichtet sind (z.B. Antrieb durch Flüssiggas und Antrieb durch Vergaserkraftstoff), müssen beide Behälter gefüllt sein. Mitzuwiegen sind in jedem Fall bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen die gefüllten Akkumulatorenbatterien, bei den mit Speichergas angetriebenen Fahrzeugen die gefüllten Speichergasflaschen.

(3)
Die nicht fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile sind bei der Ermittlung des Leergewichts mitzuwiegen. In Betracht kommen:

1.
Ausrüstungsteile:

1.1.
gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstungsteile, z.B. die in der StVZO für bestimmte Fahrzeuge vorgeschriebenen Sicherungsleuchten oder rückstrahlenden Einrichtungen, Unterlegkeile, auch Feuerlöscher und Handlampen für Kraftomnibusse,

1.2.
fahrzeugtechnisches Zubehör, das bei Fahrzeugen der betreffenden Art üblicherweise mitgeführt wird, z.B. Werkzeug, Ersatzrad, Wagenheber,

1.3.
sonstiges fahrzeugtechnisches Zubehör, soweit es bei der Feststellung des Leergewichts auf dem Fahrzeug vorhanden ist, z.B. Ersatzteile, Aufsteckwände, Aufsetztanks, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane.

2.
Ausstattungsteile:

2.1.
Ausstattungsteile, deren Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. Verbandkästen in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern,

2.2.

Ausstattungsteile, die bei Fahrzeugen der betreffenden Art üblicherweise mitgeführt werden, z.B. die Inneneinrichtung von Wohnwagen, Werkzeuge und Ersatzteile in Werkstattwagen, Kabel für Rundfunkaufnahmewagen, Schläuche für Tankwagen; bei Feuerwehrfahrzeugen sind die für die Brandbekämpfung und Hilfsleistung bestimmten beweglichen Gegenstände nicht zu berücksichtigen,

2.3.
sonstige Ausstattungsteile, soweit sie bei der Feststellung des Leergewichts auf dem Fahrzeug vorhanden sind.

(4)
Bei anderen Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen sind dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Gewicht 75 kg als Fahrergewicht zuzurechnen. Das Gewicht von Beifahrern wird nicht berücksichtigt.


Vorschriften zu § 42 StVZO
Leergewicht von Wohnanhängern

Erlass vom 23. Juni 1964 (VkBl. S. 320)
- StV 7 - 8024 BW/64 -


Mir ist mitgeteilt worden, dass das zulässige Gesamtgewicht zahlreicher Wohnanhänger zum Teil erheblich überschritten wird, weil von einem zu niedrigen Leergewicht ausgegangen wird. Vielfach bleibt das Gewicht der nicht fest eingebauten Ausrüstung (Polster, Tische, Stühle - auch Liegestühle -, Kocher, einschl. Gasflaschen, Lampen, Läufer u. dgl.) ganz oder zum Teil unberücksichtigt. Mitgeführt werden außerdem Koch- und Essgeschirr, Wascheinrichtungen, Wasserbehälter - auch mit Inhalt -, Stützen für den am Zielplatz abzustellenden Wohnanhänger, Treppe und in manchen Fällen zusätzlich Kühlschrank und Abort. Diese - nicht vollständige - Aufzählung zeigt, dass die Gefahr der Überschreitung der Nutzlast und des zulässigen Gesamtgewichts bei Wohnanhängern besonders groß ist.

Unter diesen Umständen ist es zweckmäßig, bei Wohnanhängern auf die Festlegung des Leergewichts zu verzichten. Gelegentlich anderer Änderungen der StVZO soll deshalb in Anmerkungen zu den Mustern 3, 3a und 5 bestimmt werden, dass die Spalten "Leergewicht des Fahrzeugs" und "Leergewicht" bei Wohnanhängern nicht auszufüllen sind.

Ich habe keine Bedenken, wenn bereits jetzt entsprechend verfahren wird auch hinsichtlich der Eintragungen im Anhängerbrief.

Stand: Juni 1964


diese Richtlinien gelten heute immer noch, und sind nicht außer Kraft gesetzt worden.

Alle Unklarheiten beseitigt? hmmmhhh :ax



Das ist ja super, ganz herzlichen Dank für diesen Tipp, mal sehen was die hiesige Zulassungstelle dazu meint. :cc
LG
Föni
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Re: Nachweis Leergewicht Rapido Export 1980

Beitragvon Föni Hachenburg » Di 22. Mär 2022, 11:47

Udo H. hat geschrieben:Hallöle;

Das mit dem erforderlichen Leergewicht ist eine unnötige Provokation, ich spreche da aus eigener Erfahrung. Die TÜV-Organisationen haben in ihren elektr. Datensätzen alles was sie für deinen "Export" brauchen. Kopf hoch und nicht aufgeben.

Ich war bei dem TÜV Nord und die hatten die Daten -- !! (Der TÜV Rheinland konnte (wollte) mir nicht helfen.)

supiii

Viele Grüße Udo H. nnb b n


Herzlichen Dank für Dein Feedback

LG Föni :bb
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Re: Nachweis Leergewicht Rapido Export 1980

Beitragvon Bugweiser » Do 24. Mär 2022, 13:54

falls die Dame von der Zulassungsstelle weiterhin auf das Leergewicht besteht , lass dir das von dem Amtsleiter nochmals erklären. Nach dem würde ich an Ort und Stelle rufen . Es geht die Zulassungsstelle überhaupt nichts an , wie sehr du deinen WW vollpackst oder überlädst . Da haben sich andere Behörden drum zu kümmern .
Viele Grüße von jemanden der immer Theater mit den Damen der Zulassungsstelle hat
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