ulhe70 hat geschrieben:...........................................
Wieviele, an welcher Stelle (bedenke die Plane)?
Soweit ich weiß, regelt das §51 STVZO, insbesondere §51a. Unserer ist EZ 1980, trifft das vielleicht erst später zu?
Danke für eure Erfahrungen.
Uli
Richtig erkannt, hier ein Auszug aus dem selbigen Paragraphen:
Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vom angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs,
bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein.
Nochmals und evtl. verständlicher:
Teile den Hänger in Drittel (Vom Zugkopf aus!!). In den 2. und 3. Drittel von vorne gesehen muss jeweils ein Reflektor. Abstand des vorderen Reflektors
maximal 3m von der vorderen Deichselspitze, der hintere darf
maximal 1m vom hinteren Ende des Hängers sein.
Die gibt es Allerorts für kleines Geld und auch noch selbstklebend!
Gruß Udo H.